Flugverbot – Einstellung des Drachen- und Gleitschirmflugbetriebs in Deutschland

Anordnung: In Anbetracht der Tatsachen ordnet der DHV gem. § 29 LuftVG (Luftaufsicht) an, dass bis auf Weiteres alle vom DHV erteilten Geländeerlaubnisse nach § 25 LuftVG ruhen. Das Flugverbot betrifft auch die § 6 LuftVG Genehmigungen der Luftämter der Länder, sofern dort ausschließlich motorloser Hängegleiter- und Gleitsegelflugbetrieb durchgeführt wird.

https://www.dhv.de/newsdetails/article/aktuelle-informationen-zur-corona-lage/

Bitte haltet euch über die Homepages des DHV weiter auf dem Laufenden.

Renate

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