![](http://ammergauer-flieger.de/wp-content/uploads/2013/05/682px-Zeichen_101_svg-150x150.png)
Anordnung: In Anbetracht der Tatsachen ordnet der DHV gem. § 29 LuftVG (Luftaufsicht) an, dass bis auf Weiteres alle vom DHV erteilten Geländeerlaubnisse nach § 25 LuftVG ruhen. Das Flugverbot betrifft auch die § 6 LuftVG Genehmigungen der Luftämter der Länder, sofern dort ausschließlich motorloser Hängegleiter- und Gleitsegelflugbetrieb durchgeführt wird.
https://www.dhv.de/newsdetails/article/aktuelle-informationen-zur-corona-lage/
Bitte haltet euch über die Homepages des DHV weiter auf dem Laufenden.
Renate