Flugverbot – Einstellung des Drachen- und Gleitschirmflugbetriebs in Deutschland
Anordnung: In Anbetracht der Tatsachen ordnet der DHV gem. § 29 LuftVG (Luftaufsicht) an, dass bis auf Weiteres alle vom DHV erteilten Geländeerlaubnisse nach § 25 LuftVG ruhen. Das Flugverbot betrifft auch die § 6 LuftVG Genehmigungen der Luftämter der … Weiterlesen